Strafverteidiger Wiesbaden

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Mögliche Beendigungen

Beendigung des Strafverfahrens:

Was wir für Sie machen:

Wir versuchen stets, das Strafverfahren so schnell wie möglich mit dem besten Ergebnis für Sie einer Beendigung zuzuführen.
Manchmal muss man aber auch für sein Recht kämpfen, dann "ziehen wir das auch durch".
Einen Gerichtstermin versuchen wir wegen der stigmatisierenden Wirkung und der Kosten möglichst zu vermeiden.
Aus diesen Gründen fangen wir mit unserer Arbeit SO FRÜH ALS MÖGLICH an, wir halten sofort dagegen. Wir warten nicht ab, bis Anklage erhoben wird, um dann in der Hauptverhandlung ein "schmetterndes Plädoyer" zu halten.
Wir versuchen bereits, während die Ermittlungen noch andauern, Einblick in die Ermittlungsakte zu bekommen. Wir steuern - wenn es strategisch angeraten ist - direkt dagegen und nehmen selber aktiv Einfluss auf die laufenden Ermittlungen.
Wir versuchen nach Abschluss der Ermittlungen mit der Staatsanwaltschaft eine möglichst schnelle Beendigung zu verhandeln (zu "dealen") oder beantragen die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO, wenn Sie sich nicht strafbar gemacht haben.

Folgende Vorgehensweise zu Beendigung sind möglich:

  • Während der Ermittlungen stellt sich heraus, dass Sie sich nicht strafbar gemacht haben:

-> Antrag nach § 170 II StPO -> Einstellung der Ermittlungen

  • Nach Ende der Ermittlungen und Einsicht in die Ermittlungsakte stellen wir fest, dass Sie unschuldig sind oder man Ihnen die Tat nicht nachweisen kann:

-> Antrag nach § 170 II StPO -> Einstellung der Ermittlungen

  • Nach Ende der Ermittlungen und Einsicht in die Ermittlungsakte stellen wir fest, dass Sie sich strafbar gemacht haben

-> Fertigen einer Stellungnahme unter Berücksichtigung aller Ihrer Schilderungen, Abschätzen des nun noch möglichen, besten Ergebnisses und der Versuch, mit der Staatsanwaltschaft eine Absprache zu treffen.

Folgende Ausgänge sind denkbar:

  • Einstellung nach § 170 II StPO: Sie haben sich nichts zu schulden kommen lassen, das Verfahren wird nicht eingetragen

  • Einstellung nach § 153/153a StPO: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei einer Straftat das Verfahren ohne STRAFE eingestellt werden, nur gegen eine Auflage. Sie sind dann NICHT vorbestraft. Dies ist die von uns favorisierte Variante beim Vorliegen einer Straftat.

  • Strafbefehl, wenn Einstellung nach § 153/153 a StPO nicht möglich ist. Mit einem Strafbefehl werden Sie zwar verurteilt, aber Sie ersparen sich die Hauptverhandlung mit den zusätzlich anfallenden hohen Kosten und dem Sitzen als Angeklagter auf der Anklagebank.

  • Anklageschrift: Wenn es gar nicht anders geht, müssen wir diese hinnehmen, lassen in der Verteidigung aber nicht nach. Es folgt dann die Hauptverhandlung. Auch hier ist aber noch eine Einstellung möglich.


 
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